181, Z. 135- 136). Bei der Staatsanwaltschaft führte er schliesslich aus, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen vom Anfahren gehabt habe (pag. 201, Z. 119-120). Der Strafkläger wurde medizinisch nicht untersucht. Gemäss seinen eigenen Aussagen ist er sportlich und trainiert regelmässig. Aufgrund seiner körperlichen Fitness und seinem Reaktionsvermögen, konnten gravierendere Verletzungen verhindert werden. Es ist nachvollziehbar, dass er die Folgen der Kollision in Form von Rückenschmerzen und einem Hämatom, spürte.