258, Z. 55-56). Der Beschuldigte versuchte sich aus der Situation zu winden. Seine Aussagen sind ohne jegliche Details, weshalb es sich nach Ansicht der Kammer um eine reine Schutzbehauptung handelt. Es entbehrt auch jeglicher Logik, dass der Strafkläger aus dem Nichts umgefallen sein soll. Der Strafkläger schilderte, dass er im Moment des Aufpralls nichts gespürt habe, er zum Zeitpunkt der Einvernahme aber etwas Rückenschmerzen im unteren Bereich des Rückens und so etwas wie ein Hämatom auf dem Knie habe (pag. 181, Z. 135- 136).