15 sei ohne Zusammenhang dar und sind nicht nachvollziehbar. Die Aussage, wonach der Strafkläger von sich aus auf ihn mit dem Trottinett zugelaufen sei, überzeugt nicht. Er gab keinerlei Umstände an, wie es zu diesem angeblichen Angriff mit dem Trottinett gekommen ist. Bei der Einvernahme vom 11. April 2016 erwähnte der Beschuldigte erstmals ein Beschleunigen. Er habe aus dem Schock heraus beschleunigt, da der Strafkläger mit dem Trottinett die Windschutzscheibe eingeschlagen habe (pag. 258, Z. 55-56).