Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und schlüssig. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine plausible Erklärung liefern kann, weshalb der Strafkläger seine Windschutzscheibe demoliert hat. Die Aussage, wonach er denke, dass der Strafkläger neidisch gewesen sei, weil er einen BMW habe und dieser zu Fuss unterwegs sei, ist nicht überzeugend und flach (pag. 236, Z. 67). Weiter stehen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er eine «demi tour» gemacht habe, der Strafkläger sich auf dem Trottoir befunden habe und danach auf die Strasse vor sein Auto gelaufen und in diesem Moment auf sein Auto gefallen