___ und G.________. Schliesslich hat sich der Beschuldigte auch in Widersprüche bezüglich des Zwecks seines Wegfahrens aus der J.________ (Strasse) nach dem Vorfall verstrickt: Zuerst gab er an, dass er nach der Beschädigung der Windschutzschreibe durch den Strafkläger nichts gegen diesen habe unternehmen wollen, da es vor Ort Kinder gehabt habe (pag. 242 Z. 81). Später gab er dann aber zu Protokoll, er habe danach parkieren und zum Strafkläger gehen wollen, um diesen zu schlagen, da er genervt gewesen sei (pag. 259 Z. 58 f).