242 Z. 79 f., 243 Z. 89). Diese Erklärung überzeugt nicht und stellt eine Schutzbehauptung dar, denn es leuchtet nicht ein, dass jemand auf die Motorhaube eines rückwärts fahrenden Fahrzeugs springt. In der nächsten Einvernahme stritt der Beschuldigte den Versuch des Überfahrens sodann mit der Erklärung ab, dass der Strafkläger durch die 150 PS seines Wagens verletzt worden wäre, hätte er ihn tatsächlich überfahren (pag. 260 Z. 130 ff., 140 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten sind allesamt nicht glaubhaft. Sie sind nicht konsistent und widersprechen namentlich auch den Aussagen der beiden neutralen Augenzeugen F.________ und G.__