788, S. 29 der Urteilsbegründung): Dabei vermag der Beschuldigte nicht schlüssig zu erklären, wie und weshalb der Strafkläger auf seine Motorhaube gelangte. In seiner ersten Einvernahme in der Tatnacht erwähnte er den Umstand, dass der Strafkläger auf seiner Motorhaube war, erst gar nicht. In der zweiten Einvernahme blieb er zunächst eine Erklärung schuldig, warum der Strafkläger auf der Motorhaube war (pag. 242 Z. 76 f.), fügte dann aber an, dies sei passiert, als er dabei gewesen sei mit seinem Auto rückwärts zu fahren (pag. 242 Z. 79 f., 243 Z. 89).