Soweit die Verteidigung geltend macht, dass das Fahrzeug des Beschuldigten stillgestanden sei, als der Strafkläger auf dessen Motorhaube gesprungen ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beteiligten beschreiben ein Beschleunigen des Fahrzeuges und dass sich der Strafkläger nur durch den Sprung habe retten können. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte schliesslich noch vor dem geparkten roten Fahrzeug hat bremsen können, jedoch nicht bevor es zum Zusammenstoss mit dem Strafkläger gekommen ist. Den Aussagen und dem Polizeinotruf stehen die Aussagen des Beschuldigten entgegen. Die Vorinstanz stellte hierzu Folgendes fest (pag. 788, S. 29 der Urteilsbegründung):