180 Z. 97, 212 Z. Z. 34 ff.). G.________ gab zudem an, dass die Geschwindigkeit des Autos sicher keine 50 km/h gewesen sei, sondern viel eher 10 - 15 km/h, wobei eine genaue Schätzung schwierig sei (pag. 229 Z. 84 ff.). Schliesslich haben die Ehefrau des Beschuldigten (pag. 204 Z. 60) wie auch F.________ erwähnt, dass der Beschuldigte den Strafkläger wohl habe töten oder ihm jedenfalls etwas Schlimmes antun wollen (pag. 212 Z. 67).