786 f., S. 27-28 der Urteilsbegründung). Konkret gab der Strafkläger gleichbleibend an, dass die Distanz zwischen ihm und dem Auto des Beschuldigten, als dieser beschleunigt habe, etwa 2 - 3 Meter betragen habe (pag. 181 Z. 117 sowie pag. 189 Z. 76). F.________ schätzt die Distanz auf höchstens 10 Meter (pag. 217 Z. 64), weshalb in dubio von einer Distanz von wenigen Metern auszugehen ist. Übereinstimmend schildern der Strafkläger, dass sich die Motorhaube beim Beschleunigen angehoben habe (pag. 180 Z. 96) bzw. die Ehefrau des Beschuldigten (pag. 204 Z. 47 ff.) sowie F.________ (pag.