222, Z. 26-27). Er habe es so beobachtet, dass das Fahrzeug losgefahren sei und der Herr hochgesprungen sei, damit er nicht unter das Auto komme. Daraufhin sei er auf der Motorhaube gelandet (pag. 228, Z. 72-74). Auch er machte klare und nachvollziehbare Aussagen. Seine Angaben sind schlüssig und glaubhaft. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil eingehend mit den Aussagen des Strafklägers und den Aussagen von E.________ befasst und diese den Aussagen der Zeugen gegenübergestellt. Diese Ausführungen, auf die hier verwiesen wird, sind nicht zu beanstanden (pag. 786 f., S. 27-28 der Urteilsbegründung).