13 Im Gegensatz zu den ersten beiden Phasen wurde dieser Teil der Auseinandersetzung zusätzlich von zwei Anwohnern beobachtet. Es handelt sich dabei um unabhängige Zeugen, die keinen der Beteiligten kannten. Es liegen zudem keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten oder umgekehrt den Strafkläger zu Unrecht entlasten sollten, weshalb es grundsätzlich keinen Grund gibt an ihren Beobachtungen zu zweifeln. F.________ machte schlüssige und nachvollziehbare Aussagen. Er hat den Vorfall mit dem Auto detailliert geschildert.