Für diesen Teil der Auseinandersetzung kann erneut auf den Polizeinotruf von E.________ als Ausgangspunkt für die Beweiswürdigung abgestellt werden. Nachdem sie dem Polizisten den Messereinsatz des Beschuldigten geschildert hatte, ist zu hören, wie sie plötzlich aufschrie und sagte, er habe ihn überfahren. Sie war aufgebracht und emotional ausser sich. Im Hintergrund waren die Schreie und das Weinen hörbar. Es kann zudem ausgeschlossen werden, dass E.________ übertrieben auf den Vorfall reagierte. Wie die folgende Aussagenwürdigung zeigen wird, liegen zu diesem Vorfall glaubhafte Aussagen des Strafklägers und der Zeugen F.__