Daran vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Er bestreitet den Vorfall und hat hinsichtlich des Besitzes von Waffen und gefährlichen Gegenständen gelogen – auch wenn es sich hierbei nicht um das eingesetzte Messer gehandelt hat – wie das sichergestellte Messer zeigt. Seine Aussagen, wonach er dieses für Reisen brauche und bereits vergessen habe, dass er dieses besitze, sind nicht glaubhaft. Wer sich so wie der Beschuldigte verhält, wollte nicht mehr nur drohen, sondern verletzen.