Die Aussagen des Strafklägers und seiner Freundin wirken realitätsnah und selbsterlebt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es der instinktiven Vorsichtsmassnahme des Strafklägers, sich für die latent drohende nächste Phase der Auseinandersetzung mit einem Trottinett zu verteidigen, zu verdanken ist, dass der Beschuldigte sein Vorhaben mit dem Messer auf den Strafkläger einzustechen und diesen damit zu verletzen, letztlich nicht erreicht hat, ist zu folgen (pag. 785, S. 26 der Urteilsbegründung). Daran vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern.