202, Z. 136-137). Der Verteidiger weist zu recht darauf hin, dass nicht einzig auf das subjektive Empfinden des Strafklägers abgestellt werden könne. Wie bereits ausgeführt, schilderte die Freundin den Messereinsatz ebenso eindrücklich, weshalb sie auch die Polizei avisierte. Die Aussagen des Strafklägers und seiner Freundin wirken realitätsnah und selbsterlebt.