Aus diesen Aussagen geht deutlich hervor, dass es sich bei der Handlung des Beschuldigten mehr als nur um eine Drohung gehandelt hat. Als der Strafkläger im Verlaufe der Einvernahmen gefragt wurde, wie es ihm damit gehe, schilderte er seine Emotionen und die Angst, welche er verspürte. Aus seinem Verhalten, wonach er sich erneut aktiv verhalten hat und auf den Beschuldigten zugegangen ist, kann nicht abgeleitet werden, dass der Strafkläger keine Angst verspürte. Er wollte vor dem Beschuldigten keine