180, Z. 79-86). Der Strafkläger schilderte auf Frage hin, dass er Angst um sein Leben gehabt habe, als er das Messer gesehen habe. Er sei immer noch schockiert. Die Position des Beschuldigten sei nicht eine solche der Drohung, sondern eine Angriffsposition gewesen. Als er den Schutz runter genommen habe, habe sich der Beschuldigte mit dem Messer bewaffnet und sei auf ihn zugegangen (pag. 182, Z. 207-210). Der Strafkläger schilderte den Vorfall mit dem Messer in der Befragung vom 12. März 2016 sachlich und detailliert. Aus diesen Aussagen geht deutlich hervor, dass es sich bei der Handlung des Beschuldigten mehr als nur um eine Drohung gehandelt hat.