Die Kammer schliesst ein anderes Messer als Tatwaffe aus folgenden Gründen nicht aus: Dem aufgezeichneten Polizeinotruf von E.________ ist deutlich zu entnehmen, wie sie dem Polizisten schilderte, dass sie vom Beschuldigten mit dem Messer bedroht worden seien. Sie wiederholte diese Aussage und bat den Polizisten zu kommen. Sie war sehr aufgewühlt und besorgt. Sie wählte den Polizeinotruf, nachdem sie den Messereinsatz gesehen hat. Es liegen keine Anzeichen vor, wonach der Inhalt des Anrufs erfunden wäre.