2 der AKS). Wie die Vorinstanz einleitend zutreffend ausführte, wurde anlässlich der polizeilichen Anhaltung des Beschuldigten in dessen Auto ein Messer vorgefunden. Der Strafkläger hat jedoch in der Einvernahme vom 19. April 2016 angegeben, dass er dieses Messer noch nie gesehen und das vom Beschuldigten eingesetzte Messer grösser gewesen sei (pag. 784, S. 25 der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst ein anderes Messer als Tatwaffe aus folgenden Gründen nicht aus: Dem aufgezeichneten Polizeinotruf von E._____