Ein weiterer Hinweis darauf, dass er die Situation ernst nahm, verängstigt war und sich für alles weitere bereit machte. Der Strafkläger behielt Recht, kehrte der Beschuldigte anschliessend wieder zurück. Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass sich der Beschuldigte nicht zufällig vor der Moschee an der Y.________ (Strasse) aufhielt, sondern im Wissen um die Moscheebesuche, auf E.________ und die gemeinsamen Kinder wartete.