Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Strafkläger weder geschlagen noch berührt haben will, sind flach und widersprechen den glaubhaften Aussagen des Strafklägers und von E.________. Zudem passen seine Aussagen nicht zur damaligen Situation: die Stimmung beim Aufeinandertreffen war gereizt und der Beschuldigte war zweifellos aggressiv. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte auf eine Berührung des Strafklägers nicht reagiert hätte. Das erscheint lebensfremd. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Rahmen dieser Auseinandersetzung äusserte «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» und «I will break you».