Seine Aussagen bezüglich der ersten Phase der Auseinandersetzung erscheinen daher unglaubhaft (pag. 783 f., S. 24-25 der Urteilsbegründung). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden und die Kammer geht davon aus, dass sich der Strafkläger zwar gewehrt und ebenfalls aktiv auf den Beschuldigten losgegangen ist, letzterer aber die Auseinandersetzung ausgelöst hat. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Strafkläger weder geschlagen noch berührt haben will, sind flach und widersprechen den glaubhaften Aussagen des Strafklägers und von E._