Dies trifft nicht zu, nachdem er sich nicht vom Ort des Geschehen entfernte, sondern seiner Ehefrau und dem Strafkläger hinterherfuhr, insistierte, sich ihnen mehrfach in den Weg stellte und den Kontakt aufdrängte. Selber hat der Beschuldigte die erste Phase der Auseinandersetzung mit dem Strafkläger insgesamt nur sehr vage und abgehackt geschildert. Ebenso hat er den Ablauf des Geschehens nicht in einen Dialog eingebettet und namentlich auch keinen Grund genannt, wieso er wieder in sein Auto gestiegen und danach trotzdem den Personen weiter gefolgt ist. Seine Aussagen bezüglich der ersten Phase der Auseinandersetzung erscheinen daher unglaubhaft (pag.