Ihre Aussagen sind nachvollziehbar. Mehrfach schilderte sie, dass der Beschuldigte wütend und aggressiv gewesen ist, wovon aufgrund der Übereinstimmung mit den Aussagen des Strafklägers ausgegangen werden kann. Zu den Aussagen des Beschuldigten bemerkte die Vorinstanz, dass seine steten Behauptungen, er habe seinen Kindern zuliebe von jeglicher verbalen bzw. physischen Konfrontation mit dem Strafkläger abgesehen, unglaubhaft erscheinen. Dies trifft nicht zu, nachdem er sich nicht vom Ort des Geschehen entfernte, sondern seiner Ehefrau und dem Strafkläger hinterherfuhr, insistierte, sich ihnen mehrfach in den Weg stellte und den Kontakt aufdrängte.