Auch E.________ schilderte die Geschehnisse schlüssig und nachvollziehbar. Sie wurde noch am gleichen Abend kurz nach dem Vorfall zeitgleich mit dem Strafkläger einvernommen, so dass ihre ersten Aussagen nicht abgesprochen worden sein können. Sie gibt den Handlungsablauf ähnlich wie der Strafkläger zu Protokoll und schildert eine Phase, in der es Faustschläge gegeben habe (pag. 204, Z. 23). Sie räumte auch Erinnerungslücken ein. Sie habe es nicht gut gesehen, da sie mit den Kindern die Y.________ (Strasse) in Richtung Innenstadt gelaufen sei. Die Kinder hätten geweint und nur weg vom Beschuldigten gewollt (pag. 204, Z. 23-25). Ihre Aussagen sind nachvollziehbar.