9 sen weggestossen und geschlagen zu haben. Er belastet sich damit auch selbst, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Auch erwähnte der Strafkläger von sich aus, dass er den Beschuldigten mit seinen Fingerspitzen auf der Höhe des Halses zurückgestossen habe (pag. 179, Z. 62-63). Damit verharmlost der Strafkläger seine Rolle nicht, was ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit spricht. Auch E.________ schilderte die Geschehnisse schlüssig und nachvollziehbar.