Der Strafkläger stellt die Ereignisse in einen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang. Er erzählt logisch und gibt auch einzelne Gesprächsinhalte wieder, so habe seine Freundin „ah mince“ gesagt, als sie gesehen habe, dass es ihr Ex-Mann sei (pag. 179, Z. 38-40). Der Strafkläger räumte ein, auch auf den Beschuldigten zugegangen zu sein und die-