Es sei ihm lediglich darum gegangen, seine Kinder zu sehen und diese zu begrüssen. Der Strafkläger sei dazwischen gegangen, habe ihn weggestossen und ihn geschlagen. Er sei ruhig geblieben und habe aufgrund der Kinder nichts machen wollen bzw. nichts gemacht (pag. 237, Z. 73-76; pag. 238, Z. 145; pag. 243, Z. 95-98; pag. 258, Z. 41- 44). Der Strafkläger schilderte den Ablauf grundsätzlich konstant. Der Beschuldigte sei aus dem Auto gestiegen. Der Beschuldigte habe ihm die Hand geben wollen, was er nicht erwidert habe. Daraufhin habe ihn der Beschuldigte in die Brust geschlagen.