Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass es sich nicht um ein zufälliges Aufeinandertreffen gehandelt hat. Allerdings ist festzustellen, dass dies jedoch offen bleiben kann, da es am weiteren Ablauf des Geschehenen nichts zu ändern vermag. Der Strafkläger und E.________ schilderten übereinstimmend, dass der Beschuldigte von Beginn weg sehr aggressiv aufgetreten sei. E.________ schilderte, dass der Beschuldigte, als er zu ihnen gekommen sei, bereits wütend gewesen sei. Er sei sehr aufgebracht und aggressiv gewesen, weshalb sich ihr Freund dazwischen gestellt habe (pag. 204, Z. 19-21).