8 vor dem Hintergrund seiner Aussagen, dass er auf dem Weg zu seinem Kollegen am Bahnhof Zigaretten kaufen wollte, als nicht plausibel. Schliesslich erzählten sowohl der Strafkläger als auch seine Freundin übereinstimmend und schlüssig, dass der Beschuldigte sie nicht zum ersten Mal vor der Moschee aufgesucht habe. Diese Aussagen sind stimmig und sachlich. Es sind keine Aggravierungen auszumachen. Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass es sich nicht um ein zufälliges Aufeinandertreffen gehandelt hat.