190, Z. 120-121). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Moschee nicht auf direktem Weg zwischen dem Lokal I.________ und dem Bahnhof liegt (pag. 782, S. 23 der Urteilsbegründung). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte E.________, den Kindern und dem Strafkläger in eine Einbahnstrasse gefolgt ist. Dies erscheint der Kammer