Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er vor der Moschee gewartet habe. Er sei auch einmal in die Moschee hineingekommen, als sie am Beten gewesen seien. Auf der linken Seite der Moschee sei ein Gebetsraum für Frauen. Er sei eingetreten und habe angefangen zu schreien, dass seine Kinder zu ihm kommen sollten. Er wisse, dass sie jeden Samstag in dieselbe Moschee gehen würden (pag. 210, Z. 127-136). Der Strafkläger schilderte ebenfalls, dass der Beschuldigte nicht per Zufall vor Ort gewesen sei. Er habe gewusst, dass seine Freundin häufig samstags in die Moschee gehe und er sei ihr auch schon gefolgt (pag. 190, Z. 120-121).