Der Strafkläger führte im Anschluss an die Plädoyers des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass bereits alles gesagt worden sei und er deshalb nichts mehr hinzuzufügen habe. Nachdem repliziert und dupliziert wurde, ergänzte er, dass der Beschuldigte auf ihn losgefahren sei. Hinter ihm sei ein Auto gestanden, weshalb der Beschuldigte gestoppt habe. Der Beschuldigte sei einfach so mit dem Messer auf ihn zugegangen und er selbst habe geschrien (pag. 923).