Darauf seien Schreie, auch jene der Kinder, hörbar und die Panik von E.________ sei spürbar. Sie habe fast nicht erklären können, wo sie sich befunden hätten. Sie rede von einem Überfahren und nicht von einem Anfahren oder einem Abbremsen. Daraus ergebe sich der Sachverhalt, wie vom Strafkläger und den Beteiligten geschildert (pag. 921 ff.). Der Strafkläger führte im Anschluss an die Plädoyers des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass bereits alles gesagt worden sei und er deshalb nichts mehr hinzuzufügen habe.