Der Beschuldigte habe mehrmals versucht zuzustechen, was aufgrund des Trottinetts nicht gegangen sei. Ziel sei aber die einfache Körperverletzung gewesen. Zur letzten Phase führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass sich die Inkaufnahme einer Verletzung des Strafklägers aus den Zeugenaussagen ergebe. Aus diesen Aussagen gehe zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte beschleunigt und den Strafkläger angefahren habe. Weiter liege der Anruf von E.________ bei der Polizei vor. Darauf seien Schreie, auch jene der Kinder, hörbar und die Panik von E.________ sei spürbar.