Der Strafkläger habe sich jedoch bereits zum Zeitpunkt der Drohung mit dem Trottinett gewappnet, was zeige, dass er die Drohung ernst genommen habe. In der zweiten Phase sei der Beschuldigte mit dem Messer auf den Strafkläger zugegangen und habe sich in einer Angriffsposition befunden. Es liege ein deutliches äusseres Erscheinungsbild vor. Da der Verletzungserfolg nicht eingetreten sei, müsse auf das äussere Erscheinungsbild abgestellt werden und es könne sodann auf den Willen des Beschuldigten geschlossen werden. Der Beschuldigte habe mehrmals versucht zuzustechen, was aufgrund des Trottinetts nicht gegangen sei.