6 Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammenfassend und sinngemäss aus, dass auch die Verteidigung davon ausgehe, dass sich die Drohung wie in der Anklageschrift zugetragen habe. Jedoch nehme sie an, dass es am Tatbestandsmerkmal der Einschüchterung fehle. Der Strafkläger habe sich jedoch bereits zum Zeitpunkt der Drohung mit dem Trottinett gewappnet, was zeige, dass er die Drohung ernst genommen habe.