Der Grund für das Verhalten des Beschuldigten sei nicht bekannt. Solange es weitere Varianten gebe (Drohen, «sich blöffen», etc.), könne ihm kein Verletzungsvorsatz nachgewiesen werden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits stillgestanden sei, als es zum Sprung durch den Strafkläger gekommen sei. Die Kinder seien direkt hinter dem Strafkläger gestanden, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass er in Richtung des Strafklägers beschleunigt habe (pag. 918 ff.).