In der zweiten Phase habe es sich um ein Herumfuchteln mit dem Messer gehandelt. Es sei zu keiner Berührung gekommen und es seien auch keine Stichbewegungen erfolgt, weshalb diese Handlungen nicht als versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gewürdigt werden könnten. Die Schwelle der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sei vorliegend nicht erreicht. Der Verletzungsvorsatz des Beschuldigten sei nicht erkennbar und sei deshalb nicht erstellt. Auch in der letzten Phase sei es zu keinen Verletzungen gekommen. Der Grund für das Verhalten des Beschuldigten sei nicht bekannt.