10. Vorbringen der Parteien Der Verteidiger führte namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst und sinngemäss aus, dass sich der äussere Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift ereignet habe. Jedoch sei es in der ersten Phase nicht zu einer Drohung gekommen, da der Privatkläger nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Es fehle deshalb an der nötigen Einschüchterung für eine Drohung. In der zweiten Phase habe es sich um ein Herumfuchteln mit dem Messer gehandelt.