Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass bei einer willentlich herbeigeführten Kollision mit einem Fussgänger schwere Verletzungen entstehen können. Tatsächlich erlitt der Strafkläger bei der Kollision aber lediglich geringfügige Rückenschmerzen sowie ein Hämatom am Knie (pag. 788, S. 29 der Urteilsbegründung).