786, S. 27 der Urteilsbegründung). Für die letzte Phase gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte am Abend des 12. März 2016 an der J.________ (Strasse) in AB.________ (Ort) aus wenigen Metern Distanz mit seinem BMW stark beschleunigt habe und auf den Strafkläger zugefahren sei. Dieser habe sich nur durch einen geistesgegenwärtigen Sprung auf die Motorhaube davor retten können, überfahren zu werden. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass bei einer willentlich herbeigeführten Kollision mit einem Fussgänger schwere Verletzungen entstehen können.