784, S. 25 der Urteilsbegründung). Betreffend die zweite Phase ist es für die Vorinstanz beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich des gleichen Vorfalls ca. fünf mal willentlich und wissentlich versucht habe, mit einem Jagdmesser in der Hand dem Strafkläger Messerstiche zu versetzen, um ihn damit zu verletzen bzw. zumindest in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Strafkläger sei den Angriffen gekonnt ausgewichen und habe nur so einer Körperverletzung entgehen können (pag. 786, S. 27 der Urteilsbegründung).