5 ser dem Strafkläger im Zuge der Auseinandersetzung unter anderem mit den Ausdrücken «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» und «I will break you» gedroht habe, so dass dieser in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Dass der Strafkläger Angst gehabt habe, glaubte die Vorinstanz insbesondere, weil er nachfolgend das Trottinett seiner Tochter griffbereit gemacht habe, um sich gegen allfällige weitergehende Handlungen des Beschuldigten zur Wehr setzen zu können (pag. 784, S. 25 der Urteilsbegründung).