198 ff.), von E.________ – der getrennt lebenden Ehefrau des Beschuldigten und neuen Lebenspartnerin des Strafklägers (pag. 203 ff.; pag. 206 ff.), von F.________ (pag. 211 ff.; pag. 215 ff.), von G.________ (pag. 221 ff.; pag. 226 ff.) und von H.________ (pag. 232 ff.) in den Akten. Die Vorinstanz hat diese Aussagen ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 769 ff., S. 9- 20 der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen.