Sodann stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte ein Messer dabei hatte und gegebenenfalls wie genau er dieses gegen den Strafkläger einsetzte. Zu klären ist ferner, wie der Strafkläger auf die Motorhaube des Wagens gelangte, d.h. ob der Beschuldigte versuchte, ersteren zu überfahren oder ob im Gegenteil der Strafkläger seinerseits den Beschuldigten mit dem Trottinett seiner Tochter angriff und hierbei auf die Motorhaube des Fahrzeugs sprang.