Bestritten ist zunächst, ob die Auseinandersetzung am Abend des 12. März 2016 vom Beschuldigten oder aber vom Strafkläger ausgegangen ist. Strittig ist weiter, ob der Beschuldigte den Strafkläger durch die Äusserungen «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» sowie «I will break you» in Angst und Schrecken versetzt hat. Sodann stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte ein Messer dabei hatte und gegebenenfalls wie genau er dieses gegen den Strafkläger einsetzte.