Der Grund, weshalb sich der Beschuldigte derart verhalten habe, sei nicht bekannt. Solange es weitere Varianten gebe (Drohen, «sich blöffen», etc.), könne ihm kein Verletzungsvorsatz nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe am Schluss gebremst. Es sei davon auszugehen, dass er bereits stillgestanden sei, als der Strafkläger auf die Motorhaube gesprungen sei (pag. 918 ff.). Bestritten ist zunächst, ob die Auseinandersetzung am Abend des 12. März 2016 vom Beschuldigten oder aber vom Strafkläger ausgegangen ist.