In der zweiten Phase habe es sich um ein Herumfuchteln mit dem Messer gehandelt. Es sei zu keiner Berührung gekommen und es seien auch keine Stichbewegungen erfolgt, weshalb diese Handlungen nicht als versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gewürdigt werden könnten. Zu der letzten Phase führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass der Beschuldigte aus nächster Distanz losgefahren sei, es aber zu keinen Verletzungen gekommen sei. Der Grund, weshalb sich der Beschuldigte derart verhalten habe, sei nicht bekannt.